Förderprogramme

Hier werden nun die Förderprogramme von der Arbeitsagentur und der
ALG II – Behörde, in der Regel ein Jobcenter, für die Anlaufphase der selbstständigen Tätigkeit vorgestellt.

Fördermodell der Arbeitsagentur (Arbeitslosengeld I)

Die Agentur für Arbeit kann Personen die eine eigene Firma gründen, die eine bestehende Firma übernehmen oder die sich an einer Firma mit mindestens 50% beteiligen fördern.

Umfang der Förderung:

Voraussetzungen für die Förderung:

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Des Weiteren besteht für die Gründer aus ALG I, die den Gründungszuschuss erhalten, die Möglichkeit, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Hierbei ist es wichtig, dass der dazugehörige Antrag innerhalb der ersten drei Monate der vollerwerblichen Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit eingereicht wird.

Wenn Sie wieder zwölf Monate hierüber in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann haben Sie wieder einen neuen Anspruch auf ALG I. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, weshalb hier keine Angabe über die dann zu erwartende Höhe getätigt werden.
Es bleibt festzuhalten, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige eine sehr gute Methode ist, sich für den Fall des Scheiterns der Selbstständigkeit abzusichern.

Fördermodell der ALG II (HARTZ IV) – Behörde

Beim ALG II, auch als HARTZ IV bekannt, gibt es kein einheitliches Fördermodell. Für die Förderung gibt es jedoch allgemein gültige Rahmenbedingungen, welche von Stadt zu Stadt anders umgesetzt sein können. Diese Rahmenbedingungen werden im Folgenden näher erläutert.

1.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch die ALG II – Behörde.

2.

Grundlegend sind die §§ 16b und 16c SBG II (vollerwerbliche Selbstständigkeit)

3.

16b: Förderung durch das Einstiegsgeld
D.h. es gibt eine Förderung in einer Höhe, die die ALG II – Behörde allgemein festlegt. Des Weiteren wird der durchschnittliche Gewinn im Bewilligungszeitraum mit dem von Ihnen erhaltenen ALG II verrechnet, als wenn Sie einer bezahlten angestellten Tätigkeit nachgehen würden. Das Einstiegsgeld wird nicht mit den Gewinnen aus selbstständiger Tätigkeit verrechnet.
16c: Zuschuss oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern
Dies wird durch jede ALG II – Behörde anders umgesetzt. Wobei der Zuschuss die 5.000 € Grenze nicht übersteigen darf. Die Höhe des Zuschusses oder des Darlehns kann jedoch von der jeweiligen Behörde weiter beschränkt werden

4.

Sofern die ALG II – Behörde auch nur einen Cent reguläres ALG II an Sie überweist, sind Sie über diese Behörde kranken- und pflegeversichert.

5.

Auch eine nebenerwerbliche Selbstständigkeit ist möglich. Jedoch ist bei dieser Selbstständigkeit eine Förderung nach den §§ 16b und 16c SGB II ausgeschlossen. Der durchschnittliche Gewinn im Bewilligungszeitraum wird wie bei der vollerwerblichen Selbstständigkeit mit dem von Ihnen erhaltenen ALG II verrechnet.

Zur Klärung über das in Ihrer Stadt gültige Fördermodell vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Berater für die Jobvermittlung und sprechen das Thema Selbstständigkeit an. Dieser wird Ihnen das jeweils gültige Fördermodell erklären. Bei einigen Behörden ist es üblich, Sie an einen spezialisierten Berater weiterzuleiten. Es bleibt noch festzuhalten, dass dieses Gespräch vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen muss.

Gründungsperspektive